ACDI EULA
Audit, Compliance & Data Intelligence (ACDI)
End User License Agreement (EULA)
1. Geltung und Version
I. Diese EULA bezieht sich auf SKyPRO ACDI. Es gilt jeweils die aktuelle, auf der Website veröffentlichte Version der EULA.
Deutsch: www.skypro.eu/de/acdi/eula/
II. Aktueller Stand: 01.11.2024
2. Gegenstand End User License Agreement (EULA)
I. Die SKyPRO AG mit Sitz in Cham, ZG, Schweiz (nachfolgend „Lizenzgeber“) ist ausschließliche Nutzungsrechtsinhaberin an dem Standardsoftwareprodukt „ACDI“ bzw. “Audit, Compliance & Data Intelligence” (nachfolgend „Software“) und überträgt dem Kunden (nachfolgend „Lizenznehmer“) Nutzungsrechte (Lizenzen) an den im gesondert zwischen dem Lizenznehmer und dem Lizenzgeber oder einem seiner Partner abgeschlossenen Kauf-/Mietvertrag (nachfolgend „Lizenzzertifikat“) genannten Teilen der Software (= lizenzierter Funktionsumfang) gemäß den nachfolgenden Regelungen.
II. Der Lizenznehmer erklärt sein Einverständnis mit der Geltung dieser EULA sowie künftig mit allfällig angepassten und über die Website des Lizenzgebers veröffentlichten Versionen durch die Annahme des Angebots zur Softwarenutzung oder durch die Installation der Software, je nachdem, welche Variante früher eintritt. Die EULA bindet die Parteien auch schuldrechtlich.
III. Die in dieser EULA enthaltenen Regelungen gehen allen abweichenden oder ergänzenden Regelungen des Lizenznehmers, insbesondere in dessen AGB, Einkaufsbedingungen, Bestellungen oder sonstigen Schriftstücken vor. Solche Regelungen werden, selbst bei Kenntnis des Lizenzgebers, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich zugestimmt.
3. Umfang der Nutzungsberechtigung
I. Der Lizenzgeber räumt dem Lizenznehmer ein einfaches, nicht ausschließliches Nutzungsrecht nach den nachfolgenden Regelungen dieser EULA ein, das kein Recht zur Einräumung von Unterlizenzen enthält.
II. Die Software wird vom Lizenzgeber gemäß spezifischem, ausdrücklich an den Lizenznehmer gerichtetem Angebot entweder in Form eines Gesamtpakets oder in Form von verschiedenen separat zu lizenzierenden Teilen der Software mit jeweils unterschiedlichem Funktionsumfang angeboten. Im Lizenzzertifikat ist angegeben, welche Teile der Software vom Lizenznehmer lizenziert sind.
III. Der Lizenznehmer ist berechtigt, die lizenzierten Teile der Software im Rahmen des normalen, bestimmungsgemäßen Gebrauchs innerhalb des im Lizenzzertifikat angegebenen Unternehmens und für die im Lizenzzertifikat angegebene maximale Anzahl von Lizenzen und Lizenzierungsvarianten zeitlich unbeschränkt (Kauflizenz, auch Perpetual-Lizenz genannt) oder für einen definierten bestimmten Zeitraum (Mietlizenz, auch Subscription genannt) einzusetzen.
IV. Die Lizenzierung der Software erfolgt auf der Basis der Anzahl Instanzen. Jede Instanz benötigt eine Lizenz. Für Cluster-Instanzen zu Zwecken der Redundanz und Ausfallsicherheit kann der Lizenzgeber Rabatte gewähren.
V. Lizenzen sind nur übertragbar, wenn die Übertragung innerhalb des im Lizenzzertifikat genannten Anspruchsberechtigten (Lizenznehmer und ggf. verbundene Unternehmen, etc.) stattfindet und es sich um dauerhaft nicht mehr verwendete Lizenzen handelt.
VI. Zur Verwendung der Software werden Lizenzschlüssel benötigt. Diese werden durch den Lizenzgeber geliefert und dürfen nur zu den auf dem Lizenzzertifikat genannten Bedingungen und vom genannten Lizenznehmer genutzt werden.
VII. Der Lizenznehmer ist berechtigt, die Software auf einem produktiven System und zusätzlich auf bis zu fünf nicht-produktiven Systemen mit den identischen oder einer Teilmenge der dem produktiven System zugrundeliegenden Daten zu nutzen. Nicht-produkte Installationen benötigen ebenfalls einen Lizenzschlüssel. Werden Lizenzen auf die Hardware des Kunden ausgestellt (z.B. Server-IDs), so erfordert der Wechsel der Hardware einen neuen Lizenzschlüssel.
VIII. Andere Nutzungsarten sind nicht vom Nutzungsrecht umfasst. Insbesondere darf die Software nicht an Dritte veräußert, verschenkt, vermietet oder verliehen werden.
IX. Der Lizenznehmer darf von der ihm elektronisch überlassenen Software eine Sicherungskopie erstellen, soweit dies zum Zwecke der Sicherung der künftigen Nutzung der Software (z. B. im Falle eines Systemausfalles) erforderlich ist. Die Zahl der Sicherungskopien ist auf das absolut notwendige Maß zu beschränken. Die Sicherungskopie ist als solche zu kennzeichnen und vor Zugriff Dritter zu schützen. Wird die Hardware, auf der die Software genutzt wird, ausgetauscht, ist die Software auf der bisher verwendeten Hardware zu löschen.
X. Der Lizenznehmer ist zu Änderungen, Erweiterungen und sonstigen Umarbeitungen der Software nicht befugt. Insbesondere verbleiben alle anderen Nutzungsrechte beim Lizenzgeber und eine weitergehende Verwertung, insbesondere eine Veränderung, Dekompilierung oder eine Umkehrentwicklung ist nicht gestattet. Auch eine Entfernung des Herkunftsnachweises ist unzulässig. Urheber- und sonstige Schutzrechtsvermerke innerhalb der überlassenen Software dürfen weder entfernt noch verändert werden.
XI. Jede Nutzung der überlassenen Software durch den Lizenznehmer über das vereinbarte Maß hinaus, insbesondere mit mehr als im Lizenzzertifikat angegebenen Lizenzen, gilt als vertragswidrige Handlung. In diesem Fall ist der Lizenznehmer verpflichtet, die Übernutzung unverzüglich mitzuteilen und mit seinem Vertragspartner eine Vereinbarung zur Nachlizenzierung zu treffen. Eventuelle urheberrechtliche Ansprüche des Lizenzgebers bleiben hiervon unberührt. Diese Regelung gilt insbesondere auch, wenn die Software von einem Partner des Lizenzgebers überlassen wurde.
XII. Auftretende Mängel an der Software werden im Rahmen der vom jeweiligen Verkäufer geschuldeten Sachmängelhaftung oder im Rahmen eines gültigen Supportvertrags beseitigt.
4. Modelle und Laufzeiten
I. Die Software wird vom Lizenzgeber in den folgenden zwei Modellen angeboten:
A. Kauflizenz (auch Perpetual-Lizenz): In diesem Modell erwirbt der Lizenznehmer die benannte/n Lizenz/en zur Verwendung ohne zeitliche Einschränkung. Der Lizenzschlüssel enthält üblicherweise als Ablaufdatum den 31.12.2099.
B. Mietlizenz (auch Subscription): In diesem Modell erwirbt der Lizenznehmer keine Lizenz, sondern nur ein zeitlich eingeschränktes Nutzungsrecht für die Software.
II. Upgrade Protection & Support beinhaltet die folgenden Leistungen:
A. Bereitstellung von Updates, Upgrades und Patches für die Software.
B. Standard Support (zur Beschreibung siehe unter Punkt 3.5).
III. Upgrade Protection & Support muss im Modell der Kauflizenz zusätzlich erworben werden und unterliegt zeitlichen Einschränkungen (Laufzeit). Im Modell der Mietlizenz ist Upgrade Protection & Support für die Laufzeit der Miete mit enthalten.
IV. Sowohl die Mietlizenz als auch Upgrade Protection & Support im Kaufmodell müssen vor Ende der Laufzeit erneuert werden. Andernfalls kann der Lizenzgeber seinen Support verweigern, Zugriffe entfernen und/oder die Software hört auf zu funktionieren. Für eine verspätete Verlängerung kann der Lizenzgeber eine Gebühr von 20% des Preises für die Verlängerung aufschlagen. Auf jeden Fall ist eine verspätete Verlängerung rückwirkend zum Ende der letzten Laufzeit zu erwerben. Der Lizenzgeber und/oder seine Vertragspartner sind angehalten, den Lizenznehmer rechtzeitig, mindestens mit Vorlauf von einem Monat vor dem Ablaufzeitpunkt, über die Notwendigkeit der Verlängerung zu informieren.
5. Standard Support
I. Upgrade Protection & Support beinhaltet den Standard Support. Hierbei wird davon ausgegangen, dass der interne IT-Helpdesk des Lizenznehmers die Entgegennahme von Supportanfragen (üblicherweise als Level 1 Support bezeichnet) sowie einen ersten Applikationssupport (üblicherweise als Level 2 Support bezeichnet) übernimmt.
II. Kann ein Fall vom Lizenznehmer nach hinreichender Prüfung nicht gelöst werden, so hat der Lizenznehmer unter Vorbehalt eines aktuell gültigen Supportvertrages (Upgrade Protection & Support) Anspruch auf folgende, im Standard Support durch den Lizenzgeber zu erbringende Leistungen:
A. Entgegennahme von Support-Anfragen via eMail an swsupport@skypro.ch.
B. Reaktion auf eine Meldung in der Regel innerhalb von 24 Stunden oder schneller während der bei der SKyPRO AG üblichen Geschäftszeit (08:00 bis 17:00 Uhr CET).
C. Lösung des Falles, unter Vorbehalt von 3.5 III, durch die Support-Organisation oder Weiterleitung an einen Techniker.
D. Problemberatung und Unterstützung bei der Analyse, Identifizierung, Diagnose, Umgehung oder Beseitigung auftretender Softwareprobleme während der bei der SKyPRO AG üblichen Geschäftszeit.
E. Bereitstellung aktueller Produktinformationen und Unterlagen.
F. Zusendung von vorhandenen Updates. Ein Update ist der Leistungszuwachs zwischen zwei unmittelbar aufeinanderfolgenden Versionen eines Softwareproduktes.
III. Nicht Teil des Standard Supports sind Einsätze vor Ort beim Lizenznehmer durch einen Techniker sowie Leistungen, die nicht einwandfrei als direkte Folge von Fehlern in der Software oder anderweitig vom Lizenzgeber verursachte Supportfälle identifiziert werden können, einschliesslich Fälle, die auf nachweislich falsche, das heißt explizit gegen direkt oder indirekt durch Dokumentationen, Trainings und dergleichen mitgeteilte Anweisungen des Lizenzgebers verstoßende, oder grob fahrlässige Nutzung der Software durch den Lizenznehmer zurückzuführen sind.
IV. Der Lizenzgeber kann höherwertige Supportpakete anbieten.
6. Pflichten des Lizenznehmers
I. Der Lizenznehmer ist verpflichtet, eine funktionsfähige und ausreichend dimensionierte Hard- und Softwareumgebung, wie sie in der Produktbeschreibung empfohlen wird, für die Software vorzuhalten. Dies liegt in der alleinigen Verantwortung des Lizenznehmers.
II. Der Lizenznehmer ist verpflichtet, angemessene Vorkehrungen für den Fall zu treffen, dass die Software ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeitet. Eine solche angemessene Vorkehrung liegt insbesondere in einer angemessenen und regelmäßigen Datensicherung sowie einer regelmäßigen Überprüfung der Datenverarbeitungsergebnisse.
III. Der Lizenznehmer wird den Lizenzgeber bei der Fehlerfeststellung und -behebung unentgeltlich unterstützen und Einsicht in die Unterlagen, aus denen sich die näheren Umstände des Fehlers ergeben, gewähren. Etwaige, hierbei vom Lizenznehmer zu vertretende Verzögerungen in der Unterstützungspflicht verlängern die Nacherfüllungsfristen.
IV. Der Lizenznehmer muss alle zumutbaren Vorkehrungen treffen, um einen unbefugten Zugriff Dritter auf die Software und Unterlagen zur Software zu verhindern. Dritten darf die Benutzung der Software und der Unterlagen zur Software weder direkt noch indirekt ermöglicht werden.
V. Soweit der Lizenznehmer nicht ausdrücklich vorab darauf hinweist, darf der Lizenzgeber davon ausgehen, dass alle Daten des Lizenznehmers, mit denen er in Berührung kommen kann, gesichert sind.
7. Mängelrechte
I. Sofern der Lizenzgeber Verkäufer bzw. Vermieter der Software ist, stehen dem Lizenznehmer die gesetzlichen Mängelrechte zu, sofern nicht in diesen Bedingungen etwas anderes bestimmt ist. Der Lizenznehmer hat dem Lizenzgeber einen nach den Umständen des Einzelfalls angemessenen Zeitraum für die Erbringung der Nacherfüllung zu gewähren, wobei die Art der Nacherfüllung nach eigener Wahl des Lizenzgebers erfolgt. Die Fehlerbeseitigung kann auch im Rahmen von Updates/Upgrades vorgenommen werden, sofern dies für die Art des Mangels angemessen ist.
II. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen für Mängel, deren Ursachen auf Handlungen des Lizenznehmers, insbesondere unsachgemäße Handhabung der Software, Nichtbeachtung der Installationshinweise oder der Anforderungen an die Hard- und Softwareumgebung sowie unsachgemäßen und ohne schriftliche Einwilligung des Lizenzgebers vorgenommenen Änderungen an der Software beruhen.
III. Im Falle eines Kaufs ist der Lizenznehmer verpflichtet, dem Lizenzgeber bzw. dem jeweiligen Verkäufer gegenüber schriftlich Mängel der Software spätestens zehn (10) Tage nach deren Entdeckung zu rügen, soweit ihn eine kaufmännische Rügepflicht trifft. Die Rüge hat eine nach Kräften detaillierte Beschreibung des Mangels zu enthalten. Nach Ablauf der zehn (10) Tage gilt der Mangel als genehmigt.
IV. Mängelansprüche verjähren in zwölf Monaten. Dies gilt sowohl für Primär- als auch für Sekundäransprüche, sofern nicht ein Fall des Punkt 3.8 Abs. I. vorliegt.
V. Solange der Lizenznehmer die nach dem jeweiligen Vertrag fällige Vergütung, die dem Wert der mangelhaften Leistung entspricht, noch nicht vollständig gezahlt hat und er kein berechtigtes Interesse am Zurückbehalt der rückständigen Vergütung hat, ist der Lizenzgeber berechtigt, die Nacherfüllung zu verweigern.
VI. Macht ein Dritter gegenüber dem Lizenznehmer geltend, dass eine Leistung des Lizenzgebers seine Rechte verletzt, benachrichtigt der Lizenznehmer unverzüglich den Lizenzgeber. Der Lizenzgeber und ggf. dessen Vorlieferanten sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, soweit zulässig, die geltend gemachten Ansprüche auf deren Kosten abzuwehren. Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, Ansprüche Dritter anzuerkennen, bevor er dem Lizenzgeber angemessen Gelegenheit gegeben hat, die Rechte Dritter auf andere Art und Weise abzuwehren.
8. Haftung
I. Der Lizenzgeber haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für leichte Fahrlässigkeit haftet der Lizenzgeber dem Grunde nach nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aufgrund von gegebenen Garantien.
II. Die Haftung ist im Falle leichter Fahrlässigkeit der Höhe nach beschränkt auf die Höhe des vorhersehbaren Schadens, mit dessen Entstehung typischerweise gerechnet werden muss. Jedenfalls aber ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit beschränkt auf die Höhe der von der Haftpflichtversicherung des Lizenzgebers gedeckten Summe für Vermögensschäden.
III. Der Lizenzgeber haftet nicht für mangelnden wirtschaftlichen Erfolg des Lizenznehmers durch die Nutzung der Software. Hierunter verstehen die Parteien eventuell vom Lizenznehmer beabsichtigte positive Entwicklungen einer oder mehrerer Kennzahlen, die über das Wirtschaften in einer bestimmten Periode Auskunft geben. Typische Kennzahlen sind hier der Gewinn, aber auch Rationalisierungs- oder Skalierungseffekte. Der Lizenzgeber haftet also nicht dafür, dass der Lizenznehmer durch die Software auch tatsächlich eine Steigerung seiner Tätigkeit erreicht, da dies von vielen weiteren, vom Lizenzgeber nicht beeinflussbaren Faktoren abhängt.
IV. Für den Verlust von Daten und deren Wiederherstellung haftet der Lizenzgeber nur insoweit, als ihn ein Verschulden trifft und wenn ein solcher Datenverlust auch durch angemessene und regelmäßige Datensicherungsmaßnahmen seitens des Lizenznehmers nicht vermeidbar gewesen wäre. Die Haftung des Lizenzgebers ist der Höhe nach auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt. Jedenfalls aber ist die Haftung beschränkt auf die Höhe der von der Haftpflichtversicherung des Lizenzgebers gedeckten Summe.
V. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Lizenzgebers.
9. Geheimhaltung und Datenschutz
I. Beide Parteien haben über alle ihnen bekannt gewordenen geschäftlichen und betrieblichen Angelegenheiten Stillschweigen zu bewahren und sämtliche im Zusammenhang mit der Erfüllung dieses Vertrags stehenden Informationen auch über dessen Beendigung hinaus streng vertraulich zu behandeln. Gleiches gilt für personenbezogene Daten, die unter die Bestimmungen der Datenschutzgesetze fallen.
II. Die Parteien halten die gesetzlichen Bestimmungen des Datenschutzes ein.
III. Der Lizenzgeber verpflichtet sich, Informationen, Unterlagen oder Daten des Lizenznehmers im Sinne von Abs. I. nur zu Projektzwecken zu nutzen oder zu verwerten. In diesem Zusammenhang gespeicherte Daten sind zu löschen, wenn sie nicht mehr benötigt werden. Dies gilt nicht, solange eine gesetzliche Regelung die Speicherung der Daten erlaubt oder sogar verpflichtend vorsieht.
IV. Die Parteien werden auch ihre Mitarbeiter entsprechend verpflichten und die eventuell zur Vertragserfüllung eingeschalteten Dritten und/oder Partner hierauf hinweisen.
10. Beendigung
I. Bei einer Mietlizenz erlischt das Nutzungsrecht mit Ablauf der Vertragslaufzeit. Unabhängig von der Vertragsart ist bei erheblichen Verstößen gegen vertragliche Verpflichtungen durch den Lizenznehmer der Lizenzgeber zur außerordentlichen Kündigung der Lizenz berechtigt. Mit Zugang der Kündigung erlischt das Nutzungsrecht an der Software. Der Lizenzgeber behält sich, unabhängig von der Vertragsart, sämtliche Rechte und Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche vor, die aus einem Verstoß des Lizenznehmers gegen seine Verpflichtungen aus diesem Vertrag entstehen.
II. Bei Beendigung des Vertrages ist der Lizenznehmer verpflichtet, sämtliche vorhandenen Originaldatenträger und Kopien der Software unverzüglich zu vernichten und dem Lizenzgeber die Vernichtung schriftlich zu bestätigen.
11. Sonstige Bestimmungen
I. Alle Änderungen und Ergänzungen dieser Lizenzbedingungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung dieser Schriftformklausel selbst. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
II. Gegen Ansprüche des Lizenzgebers kann der Lizenznehmer nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen. Dem Lizenznehmer steht die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes nur wegen Gegenansprüchen aus diesem Vertragsverhältnis zu. Die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten durch den Lizenznehmer aus früheren oder anderen Rechtsgeschäften ist ausgeschlossen.
III. Der Lizenzgeber übernimmt keine Herstellergarantien für die Software, es sei denn, ein Teil der Software ist ausdrücklich schriftlich als “garantiert” bezeichnet.
IV. Der Lizenzgeber ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag an Dritte ohne Zustimmung des Lizenznehmers abzutreten. Im Falle der Abtretung steht der Lizenzgeber für die ordnungsgemäße Erfüllung der in diesem Vertrag niedergelegten Pflichten des Lizenzgebers ein. Der Lizenznehmer hat in diesem Fall das Recht zur außerordentlichen Kündigung dieses Lizenzvertrags.
V. Auf das Vertragsverhältnis findet ausschließlich das Schweizerische Recht unter Ausschluss des Internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts Anwendung.
VI. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Parteien bemühen sich dann, anstelle der unwirksamen Vertragsbestimmung eine angemessene Regelung zu treffen, die dem mit der unwirksamen Bestimmung angestrebten Zweck möglichst nahekommt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
VII. Ausschließlicher Gerichtsstand bei Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis ist der Firmensitz des Lizenzgebers. Der Lizenzgeber ist aber berechtigt, auch am Sitz des Lizenznehmers zu klagen.
VIII. Dieser Vertrag ist in der deutschen Sprachfassung verbindlich.