Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma SKyPRO AG

 

1. Allgemeines

Alle Dienstleistungen, Verkäufe, Lieferungen und Projektierungen der SKyPRO AG unterliegen vollumfänglich diesen Bedingungen, die einen integrierenden Bestandteil des Liefervertrages darstellen. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform; abweichende Bestimmungen des Kunden sind nur gültig, soweit sie von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt werden.

 

2. Offerten

Unsere Offerten sind gemäss den Angaben in den Offerten zeitlich befristet. Wo keine Frist angegeben ist, gelten die dispositiven Gesetzesnormen des Schweizerischen Obligationenrechts.

 

3. Auftragserteilung

Durch die Annahmen der Auftragsbestätigung beauftragt der KUNDE die SKyPRO AG zur Erbringung der darin spezifizierten Dienstleistungen.

 

4. Waren-Lieferungen

Für Umfang und Ausführung der Lieferung ist die Auftragsbestätigung massgebend. Leistungen, die nicht darin enthalten sind, werden zusätzlich verrechnet. Konstruktionsänderungen gegenüber der Bestellung sind zulässig, sofern die Produkte die gleichen Funktionen erfüllen. Der Lieferant hat jedoch keine Verpflichtung, solche Konstruktionsänderungen auch an bereits gelieferten Produkten vorzunehmen.

 

5. Dienstleistungen SKyPRO

Die SKyPRO Mitarbeiter unterstützen den KUNDEN durch ihre Kenntnisse und Erfahrungen hinsichtlich Informatik-, Telekommunikations- und Organisationsbelangen. Die SKyPRO AG ist berechtigt, nach vorheriger Absprache mit dem KUNDEN, zur Ausführung von Dienstleistungen fachkundige Dritte beizuziehen. Die regelmässige Arbeitszeit der SKyPRO Mitarbeiter beträgt 8 (acht) Stunden täglich von Montag bis Freitag, unter Berücksichtigung der gesetzlichen Feiertage am Einsatzort. Einsätze ausserhalb dieser Zeitzonen unterliegen Sonderansätzen. Die SKyPRO AG ist bemüht, für die Dauer des jeweiligen Einzelauftrages, dem Kunden definierte Mitarbeiter zur Verfügung zu stellen, behält sich jedoch vor, der/die Mitarbeiter durch entsprechend qualifizierte Mitarbeiter zu ersetzen. Die Zeit, welche der SKyPRO AG Mitarbeiter für den KUNDEN arbeitet bzw. zur Verfügung steht, gilt als Arbeitszeit. Fahrten vom Standort der SKyPRO AG zum Arbeitsort gelten in der Regel als Arbeitszeit, es sei denn, anderweitige Vereinbarungen sind schriftlich festgehalten worden.

 

6. Leistungen des KUNDEN

Der KUNDE stellt der SKyPRO AG kostenlos alle vorhandenen Informationen, Einrichtungen sowie auch die sonst erforderliche Unterstützung zur Erbringung der vertraglich vereinbarten Dienstleistungen zur Verfügung, soweit dadurch nicht vertragliche Verpflichtungen gegenüber Dritten verletzt werden und stellt ausreichenden Zugriff auf einer der Aufgabenstellung entsprechenden und zeitlich verfügbaren Systemumgebung sicher. Der KUNDE gewährt den SKyPRO Mitarbeitern das Zutrittsrecht zu den Räumlichkeiten, welche für die Erfüllung der Dienstleistungen benutzt werden müssen. Der KUNDE ernennt eine gegenüber der SKyPRO AG ermächtigte Kontaktperson zur Vornahme verbindlicher Entscheidungen und Anweisungen.

 

7. Preise

Bei unseren Preisen handelt es sich um Verkaufspreise exkl. MWSt ab Lager Cham. Von dieser Regelung abweichende Preise werden in den entsprechenden Verträgen genau definiert. Sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, gilt für Preisänderungen, die zwischen Auftragserteilung und Auslieferung durch Preisaufschläge, zusätzlich fiskalische Belastung (Steuer und Abgaben), Zollerhöhungen oder Währungsschwankungen wirksam werden, folgendes: Bei Preissenkungen wird der neue, tiefere Verkaufspreis berechnet. Bei Preiserhöhungen gelangt der erhöhte Verkaufspreis zur Anwendung. Die jeweiligen Ansätze für Dienstleistungen entsprechen den zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Auftrages gültigen Tarifen der SKyPRO AG. Werden zusätzliche Ausgaben durch Gründe verursacht, die der KUNDE zu vertreten hat oder durch weitere für das Gelingen des Projektes unerlässliche Leistungen seitens der SKyPRO AG hervorgerufen, die nicht voraussehbar waren, so können diese zusätzlich in Rechnung gestellt werden. Reise- und Unterkunftsauslagen werden nach Aufwand dem Kunden in Rechnung gestellt, es sei denn, anderweitige Regelungen sind schriftlich definiert worden. Der KUNDE und die SKyPRO AG vereinbaren, gegenseitig nur schriftlich anerkannte oder gerichtlich festgestellte Gegenforderungen zu verrechnen.

 

8. Zahlungen

Alle Rechnungen sind gemäss den Angaben auf den Fakturen zahlbar, sofern nicht schriftlich andere Zahlungsbedingungen vereinbart worden sind. Die Rechnungsstellung der Dienstleistungen erfolgt, sofern nicht schriftlich andere Bedingungen vereinbart worden sind, monatlich gemäss den von beiden Seiten visierten SKyPRO Arbeitsberichten. Andere als, die hier genannten Zahlungsbedingungen bestimmen sich nach den bereits in Art. 7 erwähnten Verträgen. Als Verzugszins bei Nichtbezahlung wird ab Datum der Fälligkeit der Forderung mit der zweiten Mahnung ein Zins in Rechnung gestellt, welcher dem Satz der Credit Suisse für ungesicherte Kontokorrent-Kredite an kommerzielle Kunden entspricht (inkl. Kommission), mindestens jedoch 5% jährlich, gem. Art. 104 OR.

 

9. Lieferfrist

Wir werden immer bemüht sein, die von uns genannten Lieferfristen auch bei Auftreten von nicht vorauszusehenden Schwierigkeiten einzuhalten, doch können wir dafür keine rechtliche Gewährleistung übernehmen. Dies gilt im Besonderen für Fälle von höherer Gewalt, von Streiks, sowie von Verzögerungen in der Belieferung durch unsere Lieferanten. Teillieferungen sind zulässig und werden verrechnet.

 

10. Sicherheit

Wenn wir bei Bestellung mit gutem Grund annehmen dürfen, dass der Kunde nicht in der Lage ist oder erfahrungsgemäss Probleme hat, die finanziellen Verpflichtungen zu erfüllen, sind wir berechtigt, die Stellung einer Sicherheit oder eine Anzahlung zu verlangen; wird eine solche Sicherheit resp. Anzahlung nicht innert der angesetzten Frist beigebracht, sind wir zur Auflösung des Vertrages ermächtigt.

 

11. Annullierung

Auftragsannullierungen bedürfen unseres Einverständnisses; bereits entstandene Kosten sind vom Kunden zu übernehmen. Zeitlich begrenzte Abschlussbestellungen müssen innerhalb der vereinbarten Frist abgerufen werden, andernfalls veranlassen und verrechnen wir die Restlieferung.

 

12. Warentransporte

Die Ware reist auf Gefahr des Käufers. Falsche oder defekte Lieferungen sind innert 5 Tagen beim Spediteur (Bahn, Post etc.) wie auch beim Lieferanten anzuzeigen. Warenrücksendungen, sei es bei Reparaturen oder bei Falschsendungen dürfen nur in Originalverpackung erfolgen, ansonsten wird keine Haftung übernommen.

 

13. Eigentumsvorbehalt

Die von uns gelieferten Produkte bleiben bis zur vollumfänglichen Bezahlung des Kaufpreises in unserem Eigentum; der Kunde erklärt sich bereit, uns soweit als möglich die Aufrechterhaltung des Eigentumsschutzes zu unterstützen. Vor der vollen Bezahlung ist es dem Kunden nicht erlaubt, über die Produkte zu verfügen (z.B. durch Weiterverkauf oder durch Verpfändung).

 

14. Rechte an Arbeitsergebnissen

Ideen, Konzepte, Erfahrungen und Methoden in Bezug auf die Informatikverarbeitung, welche bei der Erbringung von Dienstleistungen unter diesem Vertrag durch das SKyPRO Personal allein oder in Zusammenarbeit mit Mitarbeitern des Kunden entwickelt worden sind, gehören beiden Parteien gemeinsam und können beliebig verwertet werden.

 

15. Garantie

Für Warenverkäufe leisten wir Garantie gemäss den jeweils bei Vertragsabschluss gültigen Garantiebestimmungen des Herstellers. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, leisten wir eine Teilegarantie währen der Dauer von 12 Monaten nach erfolgter Lieferung. Die SKyPRO AG garantiert, dass die erbrachten Dienstleistungen den allgemein anerkannten Industrie Standards entsprechen. Eine weitergehende Garantie wird ausdrücklich ausgeschlossen. Für direkte Schäden, die bei Erfüllung dieses Auftrages von der SKyPRO AG schuldhaft verursacht werden, haftet die SKyPRO AG in Höhe des betreffenden Auftrages, höchstens jedoch mit dem Totalbetrag von CHF 50’000.-. Jede Haftung der SKyPRO AG oder von der SKyPRO AG beigezogenen Dritten für weitergehende direkte oder indirekte Schäden ist ausdrücklich ausgeschlossen. Die SKyPRO AG haftet keinesfalls für den Schaden an oder Verlust von Daten oder Dokumenten, die dem KUNDEN im Rahmen dieses Auftrages zur Verfügung gestellt werden. Es ist Sache des KUNDEN sicherzustellen, dass entsprechende Backup-Kopien vorhanden sind. Der KUNDE verpflichtet sich, die SKyPRO AG zu schützen und völlig schadlos zu halten im Falle von Drittansprüchen, die sich aus den SKyPRO Dienstleistung gemäss den Anweisungen des KUNDEN ergeben.

 

16. Wartung

Im Rahmen unserer Dienstleistungen offerieren wir auf Verlangen des Kunden individuelle Wartungsverträge.

 

17. Vorzeitige Auflösung

Im Falle des Eintritts unvorhergesehener Gründe, welche die Erbringung unserer Leistungen verunmöglichen oder übermässig erschweren (höhere Gewalt, Streiks etc.) sind wir berechtigt, das Vertragsverhältnis vorzeitig aufzulösen. Die übrigen Vertragsauflösungsgründe bleiben vorbehalten. Bei einer vorzeitigen Vertragsauflösung werden die erbrachten Leistungen in Rechnung gestellt; weitere Ansprüche können sowohl von uns als auch vom Kunden nicht geltend gemacht werden.

 

18. Wiederausfuhr

Für die meisten Produkte (Datenverarbeitungsmaschinen und Lizenzprogramme) sind die Wiederausfuhren gemäss einer gegenüber der Sektion für Ein- und Ausfuhr des Eidg. Volkswirtschaftsdepartementes eingegangene Verpflichtung untersagt bzw. nur nach Erhalt einer besonderen Ausfuhrbewilligung gestattet. Diese Verpflichtung geht hiermit auf den Kunden über, und ist bei einem allfälligen Weiterverkauf dem jeweiligen Käufer zu überbinden.

 

19. Datenzugriff

Bei Arbeiten, welche auf den Rechnern des KUNDEN stattfinden, übernimmt der KUNDE die Verantwortung für den berechtigten Zugriff auf die entsprechenden Daten. Sollten im Rahmen dieses Auftrages Arbeiten auf SKyPRO AG eigenen Rechnern mit direkter Verbindung zu Rechnern des KUNDEN durchgeführt werden, müssen sämtliche Massnahmen beider Seiten zur Verhinderung von unberechtigten Zugriffen auf die Rechensysteme und Daten des KUNDEN und der SKyPRO AG getroffen werden.

 

20. Geheimhaltungspflicht

Durch Inkrafttreten eines Auftrages können beide Partner Zugang zu vertraulichen oder urheberrechtlich geschützten Informationen des jeweiligen Partners bekommen. Diese Informationen werden im Folgenden als „vertrauliche Informationen“ bezeichnet. Nicht vertraulich sind Informationen, welche einen Teil einer Veröffentlichung sind; oder schon im vorherigen Besitz der einen Partei waren und von der anderen Partei weder direkt noch indirekt erworben wurden; oder unabhängig von einer Partei entwickelt wurden. Der KUNDE und die SKyPRO AG vereinbaren, dass sie für die Dauer dieses Auftrages und nach dessen Ablauf alle vertraulichen Informationen des Partners keinem Dritten zugänglich machen werden. Beide Seiten verpflichten sich, die vertraulichen Informationen ausschliesslich zur Erfüllung dieses Auftrages zu verwenden und sorgfältig darauf zu achten, dass sie an keine andere Person oder an die Öffentlichkeit weitergegeben werden.

 

21. Haftung

Für Schäden, die sich direkt oder indirekt aus der Bedienung, dem Gebrauch, allfälligen Störungen oder dem Betriebsausfall ergeben, haften wir in keinem Fall. Ausgeschlossen ist insbesondere jede Haftung für Folgeschäden wie entgangener Gewinn, Ersatzansprüche Dritter oder Schäden an aufgezeichneten Daten.

 

22. Die SKyPRO Mitarbeiter

Das Anstellungsverhältnis von SKyPRO Mitarbeitern wird durch den Einsatz beim KUNDEN nicht beeinflusst. Der KUNDE verpflichtet sich, ohne schriftliche Einwilligung der SKyPRO AG, die nicht ohne triftigen Grund verweigert wird, während der Dauer des Dienstleistungsauftrages und innerhalb des darauf folgenden Jahres, kein Arbeitsverhältnis oder ähnlich gelagertes Rechtsverhältnis mit einem SKyPRO Mitarbeiter einzugehen. Im Widerhandlungsfalle ist der KUNDE verpflichtet, der SKyPRO AG eine Entschädigung in der Höhe von CHF 50’000.- pro Einzelfall im Sinne einer Konventionalstrafe zu bezahlen. Die Geltendmachung weiteren Schadens bleibt vorbehalten.

 

23. Recht und Gerichtsstand

Für allfällige Streitigkeiten ist ausschliesslich das Schweizerische Recht anwendbar. Gerichtsstand ist Zug. Wir behalten uns aber vor, den Kunden an jedem anderen zuständigen Ort zu betreiben oder einzuklagen.

 

24. Abschlussbestimmung

Der Auftrag und seine Anhänge regeln abschliessend sämtliche anwendbaren Bestimmungen für Informatik-Dienstleistungen. Mündliche Abmachungen sind unverbindlich. Rechte aus diesem Vertrag können nur mit vorherigen schriftlicher Zustimmung des Partners abgetreten werden. Durch die Kenntnisnahme dieser AGB bestätigt der Kunde, dass er sich damit einverstanden erklärt. Vorbehalten bleiben, auch nach Kenntnisnahme dieser Bestimmungen, Abreden, welche durch gegenseitige schriftliche Willensäusserungen zustande gekommen sind.